Die Beklagten wenden ein, bei den Automehrkosten seien die unfallbedingt eingesparten Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen, was bei 220 Arbeitstagen und 20 km Arbeitsweg bei 70 Rappen pro Kilometer jährlich Fr. 3'080.-- ergebe. Dabei übersehen die Beklagten jedoch, dass der Kläger nicht Ersatz für Fahrkosten verlangt, sondern für die invaliditätsbedingten Autoumbaukosten. Ihr Einwand ist daher nicht stichhaltig. 10.4. Die Beklagten haben dem Kläger somit für Autoumbaukosten insgesamt Fr. 63'950.-- (Fr. 27'950.-- und Fr. 36'000.--) zu bezahlen. 11. Selbstbehalt und Franchise gemäss KVG