Davon kann auch hier ausgegangen werden, bestreiten die Beklagten in masslicher Hinsicht doch nur die zukünftigen Kosten. Die IV-Stelle Luzern hat dem Kläger für den Umbau des damaligen Fahrzeuges Fr. 12'500.-- zugesprochen, die abzuziehen sind. Da diesbezüglich das Quotenvorrecht anwendbar ist, hat der Kläger Anspruch auf Fr. 27'950.-- (Fr. 40'450.-- minus IV-Zahlung von Fr. 12'500.--), da dieser Betrag die auf die Beklagte entfallende Haftungsquote (Fr. 36'405.--) nicht erreicht. 10.3. Zur Frage der Umbaukosten eines Fahrzeuges im mittleren Preissegment wurde bei der Paramobil AG, Nottwil, eine Beweisauskunft eingeholt.