46 OR mit Hinweisen). Es ist indessen zu beachten, dass der Kläger für die Fortbewegung ausserhalb des Bewegungskreises des Rollstuhls generell und insbesondere für die Fahrten zur Therapie auf ein Fahrzeug angewiesen ist, da er den öffentlichen Verkehr nicht benützen kann. Die Beklagten haben daher dem Kläger die Autoumbaukosten zu ersetzen. 10.2. Die Vorinstanz hat einen bisherigen Schaden von Fr. 40'450.-- (bzw. von Fr. 36'405.-- nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens) als nicht genügend bestritten erachtet. Davon kann auch hier ausgegangen werden, bestreiten die Beklagten in masslicher Hinsicht doch nur die zukünftigen Kosten.