Bei den Mehrkosten seien auch die unfallbedingten Kosten (Arbeitsweg) zu berücksichtigen, was bei 220 Arbeitstagen und 20 km Arbeitsweg hin und zurück bei 70 Rappen pro Kilometer im Jahr Fr. 3'080.-- ergebe. 10.1. Die Beklagten halten daran fest, dass sie keine Autoumbaukosten zu tragen hätten. Die Behinderung der Beweglichkeit werde durch die Genugtuungsleistung ausgeglichen. In der Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, der Ausgleich für fehlende Mobilität bei einem arbeitsunfähigen Geschädigten falle nicht unter die Entschädigungspflicht gemäss Art. 46 OR, sondern sei mittels Genugtuung auszugleichen (Brehm, a.a.O., N 24a zu Art. 46 OR mit Hinweisen).