Die IV übernehme in der Regel die Hälfte dieser Kosten, so dass er einen Betrag von Fr. 17'500.-- zu leisten habe. Dieser Betrag falle alle zehn Jahre an, erstmals im Alter von 45 Jahren. Die Beklagten machen geltend, die herrschende Lehre und Rechtsprechung gehe davon aus, dass Automobilkosten nur ersatzpflichtig seien, wenn der Geschädigte noch erwerbsfähig und auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Zudem seien die geltend gemachten Umbaukosten viel zu hoch. Bei den Mehrkosten seien auch die unfallbedingten Kosten (Arbeitsweg) zu berücksichtigen, was bei 220 Arbeitstagen und 20 km Arbeitsweg hin und zurück bei 70 Rappen pro Kilometer im Jahr Fr. 3'080.-- ergebe.