Bei den vom Kläger angerechneten Zahlungen der IV für Treppenlift und Türöffner im Betrag von Fr. 16'033.-- handelt es sich um andere Leistungen als die vom Zeugen K. bestätigten Mehraufwendungen. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen und das Quotenvorrecht kommt insofern nicht zum Tagen, weshalb dem Kläger hier 10 % für Selbstverschulden abzuziehen sind, so dass ein Betrag von Fr. 99'450.-- verbleibt. Die Beklagten haben dem Kläger unbestritten eine Akontozahlung von Fr. 100'000.-- geleistet, so dass sie dem Kläger für Mehrkosten Hausumbau nichts mehr schulden. 10. Mehrkosten Autoumbau