Der Architekt B.K. wurde zu den geltend gemachten Mehrkosten, soweit sie genügend konkret vorgetragen sind, vor Obergericht als Zeuge befragt. B.K. bestätigte, dass die unter Rohbau 1 in der Zusammenstellung der Mehrkosten vom 3. Januar 1997 aufgeführten erhöhten Rohbauposten von insgesamt Fr. 23'000.-- dem Einbau des Liftschachtes dienten. Der Einbau des Liftes sei für den Kläger unabdingbar gewesen und gehöre auch in ländlichen Gebieten zum Standard bei Stockwerkeigentum. Schon damals habe man Lifte eingebaut. Beim Rohbau 1 (recte 2) hätten die Türen grösser dimensioniert werden müssen wegen des Elektrorollstuhls, die Position ergab Mehrkosten von Fr. 13'000.--.