Zur Begründung verweist er wiederum auf ein Schreiben des Architekten B.K., worin dieser den invaliditätsbedingten Mehraufwand detailliert berechnet habe (AG kläg.Bel. 38). Damit kommt er aber seiner Begründungspflicht, das heisst der Pflicht zur Darlegung der rechtserheblichen Tatsachen in den Rechtsschriften nicht nach (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO; vgl. auch BGE 127 III 368 E. 2b). Es ist ihm auch als Nichtfachmann durchaus zuzumuten, im Einzeln anzugeben, welcher Mehraufwand für behindertengerechtes Wohnen erforderlich war und welche Kosten dadurch entstanden.