9. Mehrkosten Hausbau Die Vorinstanz hat die vom Kläger geltend gemachten invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Hausbau mangels Substanziierung abgewiesen. Der Kläger macht nach Abzug der von der Beklagten 2 geleisteten Fr. 100'000.-- und der Zahlungen der IV für Treppenlift und Türöffner von Fr. 16'033.-- einen entschädigungspflichtigen Betrag von Fr. 102'967.-- geltend. Zur Begründung verweist er wiederum auf ein Schreiben des Architekten B.K., worin dieser den invaliditätsbedingten Mehraufwand detailliert berechnet habe (AG kläg.