76 SVG wurde ein umfassender Schutz in allen Insolvenzfällen eingeführt (Fuhrer, Vision Zero als Leitbild des Verkehrsopferschutzes, in: HAVE 2002 S. 365 und Fn 97; vgl. auch Schaetzle, Sicherstellung von Haftpflichtversicherungsrenten und ihre Berechnung, in: HAVE 2003 S. 166 f., wonach mit dem neu eingeführten Art. 76 Abs. 2 lit. b rev. SVG nun wenigstens in diesem Bereich [d.h. für Versicherungsleistungen von Verkehrsopfern] eine Insolvenzdeckung besteht). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von einer Sicherstellung der Rente abzusehen. 9. Mehrkosten Hausbau