76 SVG seit Februar 2003 eine sog. Insolvenzdeckung durch den nationalen Garantiefonds der in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen. Dieser hat u.a. die Aufgabe, die Haftung für Schäden zu decken, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist (Art. 76 Abs. 2 lit. b SVG). Mit dieser neuen Bestimmung des Art. 76 SVG wurde ein umfassender Schutz in allen Insolvenzfällen eingeführt