Nach Auffassung von Brehm rechtfertigt es sich daher nicht, den Haftpflichtversicherer zusätzlich zu seiner aufsichtsrechtlichen Pflicht zur Bildung von Rückstellungen noch zu weiteren Sicherstellungen anzuhalten (Brehm, a.a.O., N 94 zu Art. 43 OR; Assista 250). Zudem besteht gemäss Art. 76 SVG seit Februar 2003 eine sog. Insolvenzdeckung durch den nationalen Garantiefonds der in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen.