Die Vorinstanz hat die Sicherheit, die der Ersatzpflichtige für die Rente gemäss Art. 43 Abs. 2 OR zu leisten hat, auf Fr. 1'514'371.-- festgesetzt. Die Beklagten bestreiten eine Pflicht zur Sicherstellung. Nach Art. 43 Abs. 2 OR ist der Schuldner, der Schadenersatz in Gestalt einer Rente zu leisten hat, gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. Ist der Haftpflichtige versichert, so wird die Rente durch den Haftpflichtversicherer erbracht. Nach Auffassung von Brehm rechtfertigt es sich daher nicht, den Haftpflichtversicherer zusätzlich zu seiner aufsichtsrechtlichen Pflicht zur Bildung von Rückstellungen noch zu weiteren Sicherstellungen anzuhalten (Brehm, a.a.O., N 94 zu Art.