Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des künftigen Pflege- und Betreuungsschadens von einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ausgegangen, der Kläger macht einen solchen von Fr. 35.70 geltend. Da wie erwähnt zur Berechnung dieses Schadens die zum Hausfrauenschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6b/aa), worauf die Beklagten ausdrücklich verweisen, rechtfertigt es sich, von einem Stundenansatz von Fr. 30.-- auszugehen, wie ihn das Obergericht des Kantons Luzern neu für den Haushaltschaden anwendet (Urteil der I. Kammer vom 2.11.2005 [11 04 109]). Für die Präsenzzeit ist mit der Hälfte dieses Ansatzes zu rechnen.