Infolge des Quotenvorrechts hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des gesamten Pflege- und Betreuungsschadens von Fr. 394'359.65. 8.3. Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des künftigen Pflege- und Betreuungsschadens von einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ausgegangen, der Kläger macht einen solchen von Fr. 35.70 geltend.