Die Beklagten haben dazu nicht substanziiert Stellung genommen, weshalb von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers auszugehen ist. Im Übrigen ist die Art der Zinsberechnung nicht angefochten und daher zu übernehmen (§ 246 Abs. 2 ZPO). Somit ergeben sich Abzüge von total Fr. 225'330.00 Es verbleibt ein direkter Pflege- und Betreuungsschaden von Fr. 333'849.45 +Schadenszins (mittlerer Verfall 43,5 Monate) x 5 % Fr. 60'510.20 total bisheriger Pflege- und Betreuungsschaden Fr. 394'359.65 8.2.5. Infolge des Quotenvorrechts hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des gesamten Pflege- und Betreuungsschadens von Fr. 394'359.65. 8.3.