196'493.85 Total Fr. 559'179.45 abzüglich Hilflosenentschädigung: 1. Januar 1998 bis 31.Dezember 2000 (36 x Fr. 1'602.--) Fr. 57'672.00 1. Januar 2001 bis 31. März 2005 (51 Monate x Fr. 1'758.--) Fr. 89'658.00 Weiter abzuziehen sind die Akontozahlungen der Beklagten 2 für Pflegekosten von Fr. 78'000.--. Der Kläger macht geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe die Beklagte 2 Fr. 2'000.-- monatlich an die Pflegekosten lediglich bis zur Klageeinreichung Ende März 2001 bezahlt, somit während total 39 Monaten. Die Beklagten haben dazu nicht substanziiert Stellung genommen, weshalb von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers auszugehen ist.