Schon aus diesem Grund sind seine Vorbringen nicht schlüssig, weshalb er hinsichtlich angeblich fehlender sachlicher Kongruenz nichts aus Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung ableiten kann. Es ist daher mit der Vorinstanz die Hilflosenentschädigung nach UVG als kongruent mit dem Pflege- und Betreuungsschaden anzusehen und daher an diese Kosten anzurechnen. 8.2.4. Es ergibt sich folgende Berechnung des bisherigen Pflege- und Betreuungsschadens in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2005: 154,4 Stunden x 87 Monate x Fr. 27.00 Fr. 362'685.60 167,3 Stunden x 87 Monate x Fr. 13.50 Fr. 196'493.85