So deklariert er bei den täglichen Aufwendungen Verrichtungen wie Schiene am linken Arm entfernen und anbringen, Augensalben verabreichen, Massage bei Rückenschmerzen, Arztbesuche im Krankheitsfall, ausdrücklich als Betreuungsaufgaben. An anderer Stelle ordnet er sie gar der Behandlungspflege zu (vgl. dazu BGE 125 V 302), die, wie erwähnt, höchstens zu den im Rahmen der Grundpflege zu erbringenden Leistungen gehören. Schon aus diesem Grund sind seine Vorbringen nicht schlüssig, weshalb er hinsichtlich angeblich fehlender sachlicher Kongruenz nichts aus Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung ableiten kann.