Der Kläger weist in der Appellationsantwort vom 13. Mai 2005 jedoch selbst darauf hin, dass bei ihm insbesondere Betreuungskosten anfallen. Pflegekosten im eigentlichen Sinn, die in der Regel von Ärzten oder Krankenpflegern erbracht würden, seien nicht schwergewichtig. Diese würden zudem jeweils am Morgen durch die Spitex ausgeführt. So deklariert er bei den täglichen Aufwendungen Verrichtungen wie Schiene am linken Arm entfernen und anbringen, Augensalben verabreichen, Massage bei Rückenschmerzen, Arztbesuche im Krankheitsfall, ausdrücklich als Betreuungsaufgaben.