Es seien Hilfestellungen im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung Art. 7 Abs. 2. Zwar trifft es zu, dass die in Art. 26 Abs. 1 UVG bzw. Art. 9 ATSG definierte Hilflosigkeit sich nicht auf die durch die Krankenversicherung im Rahmen der Grundpflege zu erbringenden Leistungen bezieht, denn es sind bezüglich dieser Pflegeleistungen keine den Hilflosenentschädigungen gleichartige Leistungen anzunehmen (Ueli Kieser, ATSG-Komm., N 10 zu Art. 9 und N 11 zu Art. 74). Der Kläger weist in der Appellationsantwort vom 13. Mai 2005 jedoch selbst darauf hin, dass bei ihm insbesondere Betreuungskosten anfallen.