Der Kläger macht geltend, die Betreuungsperson müsse auch Leistungen in der Behandlungspflege erbringen, die nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zählten. Es seien Hilfestellungen im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung Art. 7 Abs. 2. Zwar trifft es zu, dass die in Art. 26 Abs. 1 UVG bzw. Art. 9 ATSG definierte Hilflosigkeit sich nicht auf die durch die Krankenversicherung im Rahmen der Grundpflege zu erbringenden Leistungen bezieht, denn es sind bezüglich dieser Pflegeleistungen keine den Hilflosenentschädigungen gleichartige Leistungen anzunehmen (Ueli Kieser, ATSG-Komm., N 10 zu Art. 9 und N 11 zu Art. 74).