26 UVG fällt darunter (Keller, a.a.O., Bd. II, S. 232; vgl. auch Beck, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden-Haftung-Versicherung, N 6.32, wonach vermehrter Aufwand zur Erhaltung des Gesundheitszustandes und der Verrichtungen des täglichen Lebens u.a. der Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG entspricht). Der Kläger macht geltend, die Betreuungsperson müsse auch Leistungen in der Behandlungspflege erbringen, die nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zählten.