d des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1.1.2003) ist die Hilflosenentschädigung ausdrücklich als gleichartige Leistung aufgeführt. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass aArt. 43 Abs. 2 UVG keine abschliessende Aufzählung der gleichartigen Leistungen enthält, worauf schon der Begriff "namentlich" hinweist. Der Begriff Heilungs- und Pflegekosten ist auf beiden Seiten weit auszulegen. Die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG fällt darunter (Keller, a.a.O., Bd. II, S. 232;