Aufgrund der nur teilweisen sachlichen Kongruenz rechtfertige sich lediglich, drei Viertel der Hilflosentschädigung anzurechnen. Noch fraglicher erscheine die grundsätzliche Anrechnung der Hilflosenentschädigung bis 31. Dezember 2002, da sie in aArt. 43 Abs. 2 UVG nicht namentlich als gleichwertige Leistung angeführt sei. Nach aArt. 43 Abs. 1 UVG gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art auf den Versicherer über. Leistungen gleicher Art sind namentlich vom Versicherer und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Pflegekosten. In Art. 74 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG;