Urteil der I. Kammer vom 13.10.2004 [11 03 117] E. 4.3.4). 8.2.3. Die Vorinstanz hat die Hilflosenentschädigung von Fr. 1'602.-- bzw. von Fr. 1'758.-- ab 1. Januar 2001 als sachlich kongruent mit dem Pflege- und Betreuungsschaden an die Pflege- und Betreuungskosten angerechnet. Der Kläger hält dafür, dass zumindest ein Teil der von der Betreuungsperson zu verrichtenden Tätigkeiten mit den alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss Hilflosenanspruch sachlich nicht kongruent sei. Der Hilflosenbegriff umfasse nicht die Behandlungspflege, höchstens nur die Grundpflege. Aufgrund der nur teilweisen sachlichen Kongruenz rechtfertige sich lediglich, drei Viertel der Hilflosentschädigung anzurechnen.