Seine Hinweise auf die Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, die zwischen Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft des Arbeitnehmers unterscheide, sind unbehelflich. Präsenzleistungen bestehen darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit des Tages anwesend ist, ohne jedoch in der Regel konkrete Betreuungsleistungen erbringen zu müssen. Sie hat bei allfällig auftretenden Problemen oder Beschwerden der geschädigten Person entsprechend zu helfen und falls nötig die zuständige Stelle zu alarmieren (Hardy Landolt, Der Pflegeschaden, Bern 2002, S. 33; Daniel N. Kaufmann, a.a.O., in HAVE 2003 S. 126).