Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Berechnung des bisherigen Pflege- und Betreuungsaufwandes gestützt auf die Vorbringen des Klägers in der Eingabe vom 22. März 2004 von einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ausgegangen. Bei diesen Angaben über den Stundenansatz, die er seiner Forderung zugrunde legte, ist der Kläger zu behaften, weshalb auf seine weiteren diesbezüglichen Vorbringen nicht einzugehen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zur Berechnung des Betreuungsschadens die zum Haushaltschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6 b/aa; Urteil der I. Kammer vom 13.10.2004 [11 03 117] E. 4.2.4;