Die Beklagten weisen zwar auf die hohe Selbständigkeit des Klägers hin, der keiner ständigen Betreuung bedürfe. Sie setzen sich jedoch mit den diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil nicht auseinander und bestreiten auch den Aufwand für die Pflege und Betreuung von 154,4 Stunden und für die Präsenz von 167,3 Stunden, je monatlich, von denen die Vorinstanz ausgegangen ist, nicht. 8.2.1. Streitig sind die Stundenansätze. Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Berechnung des bisherigen Pflege- und Betreuungsaufwandes gestützt auf die Vorbringen des Klägers in der Eingabe vom 22. März 2004 von einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ausgegangen.