Pra 2002 Nr. 212 S. 1128 f.; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998, S. 56; Brehm, a.a.O., N 14a ff. zu Art. 46 OR). Letzteres ist hier der Fall (vgl. E. 8.2.4), weshalb die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 8.2. Der Kläger stimmt mit der Vorinstanz überein, dass vom Pflege- und Betreuungsaufwand von 5 Stunden pro Tag oder 154,4 Stunden im Monat und einer Präsenzzeit von 5,5 Stunden pro Tag oder 167,3 Stunden im Monat auszugehen ist. Die Beklagten weisen zwar auf die hohe Selbständigkeit des Klägers hin, der keiner ständigen Betreuung bedürfe.