Es sei daher der Einkommens-Ausfall von maximal Fr. 3'000.-- monatlich als Pflegeschaden anzurechnen. Auch die Pflege zu Hause geht, soweit sie unfallbedingt ist, zu Lasten des Haftpflichtigen, und muss auch dann entschädigt werden, wenn ein Familienangehöriger sie besorgt. Gibt ein Angehöriger seine Erwerbstätigkeit auf, um die geschädigte Person zu pflegen, so entspricht der zu ersetzende Schaden in der Regel dem entgangenen Erwerbseinkommen, es sei denn, fremde Hilfe wäre wesentlich günstiger zu haben, oder umgekehrt, die Pflege bringe grössere Beanspruchung als die bisherige Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6 b/aa; Pra 2002 Nr. 212 S. 1128 f.;