Dazu kann auf Erwägung 6.1 verwiesen werden. Der Kläger konnte anstelle seines ursprünglichen Antrages auf Auszahlung eines bestimmten Betrages für die Abgeltung des künftigen Pflege- und Betreuungsschadens bis zum Parteivortrag an der Hauptverhandlung die Zusprechung einer Rente verlangen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Die Beklagten machen geltend, die Ehefrau des Klägers habe ihr Pensum auf 50 % reduziert, um den Kläger zu pflegen. Es sei daher der Einkommens-Ausfall von maximal Fr. 3'000.-- monatlich als Pflegeschaden anzurechnen.