, Basel 2003, N 1 ff. zu Art. 6 OR). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss sich der Kläger damit bei der definitiven Erledigung des Haushaltschadens behaften lassen. Daran vermag nichts zu ändern, dass er die Zahlung der Beklagten 2 nur als Akontozahlung entgegengenommen hat. Die Beklagten haben dem Kläger somit noch die Restanz von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 8. Pflege- und Betreuungsschaden Die Vorinstanz hat dem Kläger Ersatz für bisherigen Pflege- und Betreuungsschaden von rund Fr. 255'000.-- und für den künftigen Pflege- und Betreuungsschaden eine monatliche indexierte Rente von (aufgerundet) Fr. 4'586.-- zugesprochen.