Richtig ist, dass die Beklagte 2 entgegen dem Vorschlag des Klägers lediglich eine Zahlung von Fr. 100'000.-- als Akontozahlung leistete. Selbst wenn das Schreiben der Beklagten 2 als Gegenofferte zu betrachten wäre, wäre der Kläger jedoch aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere seines Verhaltens bezüglich der übrigen Positionen verpflichtet gewesen, der Beklagten mitzuteilen, wenn er mit der Teilauszahlung des Haushaltschadens nicht einverstanden gewesen wäre und auf der Auszahlung des ganzen Betrages beharrt hätte. Jedenfalls durfte die Beklagte 2 das Stillschweigen nach dem Vertrauensprinzip als Annahme deuten (Eugen Bucher, Basler Komm., 3. Aufl., Basel 2003, N 1 ff.