Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beklagte 2 die Offerte des Klägers vom 30. August 1996, den Haushaltschaden mit Fr. 120'000.-- definitiv abzurechnen, angenommen hat. Diese Offerte des Klägers stand lediglich unter dem Vorbehalt, dass ein Minderbetrag wegen einer allfälligen reduzierten Haftungsquote mit den Ansprüchen aus Erwerbsausfall verrechnet würde. Damit hatten sich die Parteien über den Höchstbetrag der Entschädigung für den Haushaltschaden klar geeinigt. Richtig ist, dass die Beklagte 2 entgegen dem Vorschlag des Klägers lediglich eine Zahlung von Fr. 100'000.-- als Akontozahlung leistete.