Im Begleitschreiben vom 26. September 1996 hielt sein Rechtsvertreter Dr. A. fest, sein Klient nehme den Betrag von Fr. 250'000.-- als akonto Gesamtschaden entgegen. Weiter machte er verschiedene Bemerkungen zu einzelnen Positionen im Schreiben der Beklagten 2 vom 23. September 1996 (so u.a. zu den Pflegekosten und zum Erwerbsausfall bis Ende 1996) und wies auf ein Missverständnis bezüglich Genugtuung hin. Mit keinem Wort erwähnte er jedoch die Entschädigung für den Haushaltführungsschaden. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beklagte 2 die Offerte des Klägers vom 30. August 1996, den Haushaltschaden mit Fr. 120'000.-- definitiv abzurechnen, angenommen hat.