Die Beklagte 2 führte im Schreiben vom 23. September 1996 aus, den Haushaltführungsschaden von Fr. 120'000.-- könnten sie dem Grundsatz nach anerkennen, sie würden hier eine Akontozahlung von Fr. 100'000.-- leisten. Am 24. September 1996 unterzeichnete der Kläger die ihm gleichzeitig zugestellte Entschädigungsvereinbarung und bestätigte die Überweisung einer Akontozahlung von Fr. 250'000.-- auf sein Bankkonto. Im Begleitschreiben vom 26. September 1996 hielt sein Rechtsvertreter Dr. A. fest, sein Klient nehme den Betrag von Fr. 250'000.-- als akonto Gesamtschaden entgegen.