Am 30. August 1996 hielt Rechtsanwalt A. fest, zur Diskussion stehe u.a. die Auszahlung des Haushaltführungsschadens von Fr. 120'000.-- gemäss Berechnung vom 20. Mai 1996 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass ein Minderbetrag als Folge einer allenfalls rechtsgültig festgestellten reduzierten Haftungsquote mit den Ansprüchen aus Erwerbsausfallschaden verrechnet würde. Die Beklagte 2 führte im Schreiben vom 23. September 1996 aus, den Haushaltführungsschaden von Fr. 120'000.-- könnten sie dem Grundsatz nach anerkennen, sie würden hier eine Akontozahlung von Fr. 100'000.-- leisten.