Der Kläger bestreitet dies. Mit Schreiben vom 20. Mai 1996 unterbreitete der klägerische Rechtsvertreter der Beklagten 2 eine Diskussionsgrundlage für Akontoleistungen, eventuell Abschluss diverser Schadenspositionen. Darin führte er unter Ziffer 5 aus, ferner könnte der Haushaltführungsschaden definitiv abgerechnet werden. Der Ausfall pro Jahr belaufe sich auf Fr. 5'200.--, kapitalisiert mit dem Faktor 22.93 ergebe sich ein Betrag von Fr. 119'236.--.