Es ist daher von einem Betrag von Fr. 62'595.45 (Fr. 125'190.90 x 50 %) auszugehen. Diesen mutmasslichen Altersrenten stehen die Sozialversicherungsleistungen gegenüber, die unbestritten Fr. 64'696.-- jährlich ausmachen (vgl. die Angaben des Klägers, wonach das aktuelle Renteneinkommen gar Fr. 65'237.-- ausmacht). Daraus ergibt sich, dass der Kläger keinen Rentenschaden erleidet, weshalb die Beklagten unter diesem Titel keinen Ersatz zu leisten haben. 7. Haushaltschaden Die Beklagten machen hinsichtlich des Haushaltschadens geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass dieser definitiv abgerechnet worden sei. Der Kläger bestreitet dies.