Der Kläger geht, wie die Vorinstanz, von Altersleistungen von 65 % des im Zeitpunkt der Pensionierung mutmasslich erzielten Einkommens aus, die Beklagten anerkennen solche in Höhe von maximal 50 %. Erfahrungsgemäss erreichen die hypothetischen Altersrenten wertmässig je nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens einen Betrag, der zwischen 50 bis 80 % des massgeblichen Bruttolohnes liegt (Pra 2003 Nr. 69 S. 355 E. 3.3). Nachdem der Kläger dazu keine weiteren Angaben macht, ist vom anerkannten Satz von 50 % auszugehen. Nach seinen Angaben beläuft sich der Schlusslohn im Pensionierungsalter auf brutto Fr. 140'662.--.