Der Kläger weist nicht nach, dass die Pensionskasse, bei der er versichert ist, nicht (mehr) dem Beitragsprimat angehört. Dass der Kläger allfällige Minderbeiträge in jüngeren Jahren mit höheren Beiträgen im Alter ausgeglichen hätte, ist nicht bewiesen. Auch ist nicht schlüssig vorgetragen, welchen Einfluss die späteren Zahlungen auf die Rente hätte. Der Kläger geht, wie die Vorinstanz, von Altersleistungen von 65 % des im Zeitpunkt der Pensionierung mutmasslich erzielten Einkommens aus, die Beklagten anerkennen solche in Höhe von maximal 50 %.