Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer Pensionskasse mit Beitragsprimat angehöre. Das Rentenziel könne daher nie 65 % sein, sondern höchstens 50 %. Der Kläger hält dagegen am Rentenziel von 65 % fest. Er beanstandet aber das von der Vorinstanz im Zeitpunkt der Pensionierung angenommene Bruttoeinkommen. Zudem bestreitet er, dass die Pensionskasse dem Beitragsprimat angehört habe. Dies möge höchstens anfänglich der Fall gewesen sein. Der Kläger weist nicht nach, dass die Pensionskasse, bei der er versichert ist, nicht (mehr) dem Beitragsprimat angehört.