Nach § 206 Abs. 2 ZPO können die Parteien ihre Vorbringen bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung ergänzen. Zudem erhielten die Parteien ausdrücklich Gelegenheit, zum Beweisergebnis schriftlich Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Klägers vom 22. März 2004 daher zu Recht zu den Akten genommen. Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz angeht, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger diesbezüglicher Mangel als im Appellationsverfahren geheilt zu betrachten wäre. 6.2. Die Beklagten bestreiten einen Renten-Direktschaden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer Pensionskasse mit Beitragsprimat angehöre.