Die Beklagten rügen im Zusammenhang mit der Berechnung des Rentenschadens zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Eingabe des Klägers vom 22. März 2004 zu den Akten genommen habe. Es sei betreffend Rentenschaden nur auf dessen Ausführungen in der Klage abzustellen. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre diesbezüglichen Einwendungen nicht eingegangen sei. Mit Eingabe vom 22. März 2004 nahm der Kläger u.a. bei verschiedenen Schadenspositionen Neuberechnungen vor, was unter den Voraussetzungen von § 98 ZPO zulässig ist. Nach § 206 Abs. 2 ZPO können die Parteien ihre Vorbringen bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung ergänzen.