Der Altersrenten-Direktschaden entspricht der Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen und den von den Sozialversicherungen tatsächlich erbrachten Leistungen. Mit anderen Worten sind von den mutmasslichen Altersrenten die während der gleichen Zeitspanne wie die Altersrenten entrichteten Leistungen der Sozialversicherungen abzuziehen (Pra 2003 Nr. 69 S. 347 E. 2.2 und S. 355 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.197/2001 vom 12.2.2002 E. 4b). 6.1. Die Beklagten rügen im Zusammenhang mit der Berechnung des Rentenschadens zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Eingabe des Klägers vom 22. März 2004 zu den Akten genommen habe.