Der Rentenschaden oder Rentenverkürzungsschaden entspricht dem Verlust an Altersrenten, welcher durch eine Einkommensverminderung als Folge einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verursacht wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Renten-Direktschadens die von den Sozialversicherungen entrichteten Invaliden- und Altersrenten (AHV, UVG, BVG) mit den Altersleistungen zu vergleichen, die der Verletzte ohne den Unfall bezogen hätte. Der Altersrenten-Direktschaden entspricht der Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen und den von den Sozialversicherungen tatsächlich erbrachten Leistungen.