Weiterungen zum Invalideneinkommen erübrigen sich daher. 5.2.8. Vom oben erwähnten Gesamterwerbsschaden des Klägers von Fr. 1'627'161.-- sind demnach Fr. 1'139'297.-- abzuziehen, so dass sich der zukünftige Erwerbsschaden auf Fr. 487'864.-- beläuft. Infolge des Quotenvorrechts ist unbestritten der gesamte Erwerbsausfall-Direktschaden zu vergüten. 6. Rentenschaden Der Rentenschaden oder Rentenverkürzungsschaden entspricht dem Verlust an Altersrenten, welcher durch eine Einkommensverminderung als Folge einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verursacht wird.