Dem Geschädigten seien die zumutbaren Arbeitsanstrengungen anzurechnen. Damit sprechen die Beklagten wiederum die Schadenminderungspflicht des Klägers an. Wie es sich damit verhält, wurde bereits oben dargelegt (E. 5.1.7). Hinzu kommt, dass die Beklagten in der hier massgeblichen Appellationsbegründung keine Angaben zum mutmasslichen Einkommen machen (in der Appellationsantwort beziffern sie dieses auf monatlich Fr. 600.--, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht verwertbares Resterwerbseinkommen zum Vornherein unbeachtlich wäre; Urteil des Bundesgerichts 4C.197/2001 vom 12.2.2002 E. 3c). Weiterungen zum Invalideneinkommen erübrigen sich daher.