45 und 46 OR). Es besteht somit kein Grund, von der vorinstanzlichen Berechnung der Sozialversicherungsleistungen abzuweichen, die einen Regresswert von Fr. 1'139'297.-- ergab. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Pensionskasse auf die Geltendmachung der Überentschädigung verzichtet hat und die volle Rente ausrichtet. Die Berufung der Beklagten auf Art. 24 Abs. 1 BVV2, der im Übrigen eine Kürzung der Leistungen wegen Überversicherung vorsieht, geht daher fehl. 5.2.7. Die Beklagten wenden auch hier ein, die Vorinstanz habe dem Kläger zu Unrecht kein Invalideneinkommen angerechnet. Dem Geschädigten seien die zumutbaren Arbeitsanstrengungen anzurechnen.